Leistungen ambulanter Pflege

Pflegedienst Frankfurt

Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über die Leistungen, die von einem Pflegedienst erbracht werden.

Grundpflege

Der Begriff Grundpflege bezieht sich hier auf einen Leistungskomplex der Pflegeversicherung.

Damit ist die Gesamtheit aller körperbezogenen Tätigkeiten wie Körperpflege, Ernährung, Mobilität und prophylaktische Maßnahmen, also Pflegeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XI gemeint.
Bitte beachten Sie: In der häuslichen Krankenpflege nach SGB V gibt es ebenfalls Leistungen, die als Grundpflege bezeichnet werden.

Körperpflege

Die Hautpflege (einschließlich Gesichtspflege) ist Bestandteil der Körperpflege und zählt somit zur Grundpflege. Das Schminken wird nicht als Gesichtspflege gewertet. Zur Körperpflege zählt auch das Haarewaschen. Es ist Bestandteil des Waschens, Duschens oder Badens. Alleiniges Haarewaschen wird der Verrichtung "Waschen" zugeordnet. Ein ein- bis zweimaliges Haarewaschen pro Woche entspricht dem heutigen Hygienestandard.

Waschen

Das Waschen umfasst das Waschen des ganzen Körpers, aber auch von Teilbereichen des Körpers, hauptsächlich am Waschbecken bzw. im Bett mit einer Waschschüssel. Es gehören u. a. zum Waschvorgang: die Vor- und Nachbereitung sowie das Waschen des ganzen Körpers bzw. einzelner Körperteile und das Abtrocknen.

Duschen

Das Duschen des Körpers umfasst eine Ganzkörperwäsche unter der Dusche, wobei die Vor- und Nachbereitung, die Ganzkörperwäsche selbst und das Abtrocknen des ganzen Körpers insgesamt zu dieser Verrichtung gehören.

Baden

Das Baden umfasst eine Ganzkörperwäsche in einer Badewanne, wobei der Pflegebedürftige entweder sitzen oder liegen kann. Zum eigentlichen Waschvorgang gehören sowohl die Vor- und Nachbereitung, das Waschen des ganzen Körpers selbst sowie das Abtrocknen des Körpers.

Zahnpflege

Die Zahnpflege umfasst sowohl die Vorbereitung wie z. B. Zahnpasta-auf-die-Bürste-Geben und/oder das Aufschrauben von Behältnissen (Zahnpaste/Mundwasser) als auch den eigentlichen Putzvorgang und die Nachbereitung, aber auch die Reinigung von Zahnersatz und die Mundpflege, d. h. das Spülen der Mundhöhle mit Mundwasser und die mechanische Reinigung der Mundhöhle.

Kämmen und Rasieren

Dies umfasst das Kämmen oder Bürsten der Haare entsprechend der individuellen Frisur. Das Legen von Frisuren (z. B. Dauerwellen) oder das Haareschneiden gehören nicht zur Grundpflege! Wird allerdings ein Toupet oder eine Perücke getragen, gehört das Kämmen oder Aufsetzen dieses Haarteils zum Hilfebedarf. Das Rasieren (auch eines Damenbartes) beinhaltet wahlweise die Trocken- oder Nassrasur und deren sichere Durchführung. Darm- und Blasenentleerung
Hierzu gehören die Kontrolle des Wasserlassens und Stuhlganges, Reinigung und Versorgung von künstlich geschaffenen Ausgängen (Urostoma, Anus praeter). Die notwendigen Handgriffe bei diesem Hygienevorgang, das Richten der Kleidung vor und nach der Benutzung der Toilette, die Intimhygiene wie das Säubern nach dem Wasserlassen und dem Stuhlgang gehören dazu, ebenso das Entleeren und Säubern eines Toilettenstuhls bzw. eines Steckbeckens oder das Entleeren/Wechseln eines Urinbeutels. Ebenfalls das An-, Ablegen und Wechseln von Inkontinenzprodukten und Fehlhandlungen des zu Pflegenden, z. B. Verunreinigungen mit Exkrementen (Kotschmieren). In diesem Fall kann auch ein zusätzlicher grundpflegerischer Hilfebedarf beim Waschen und Kleiden anfallen.

Ernährung

Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung

Zur "mundgerechten" Zubereitung der Nahrung gehört allein die letzte Maßnahme vor der Nahrungsaufnahme, z. B. das Zerkleinern in mundgerechte Bissen, das Heraustrennen von Knochen und Gräten, das Einweichen harter Nahrung bei Kau- und Schluckbeschwerden und das Einfüllen von Getränken in Trinkgefäße.

Aufnahme der Nahrung

Dazu gehören die Nahrungsaufnahme in jeder Form (fest, breiig, flüssig) wie auch die Verabreichung von Sondennahrung mittels Ernährungssonde einschließlich der Pflege der Sonde und die Verwendung von Besteck oder anderer geeigneter Geräte (z. B. behindertengerechtes Geschirr oder Essbesteck), um Nahrung zum Mund zu führen. Notwendige Aufforderungen zur vollständigen Aufnahme der Nahrung in fester, breiiger und flüssiger Form (Essen und Trinken)gehören ebenfalls dazu, wenn der Pflegebedürftige aufgrund fehlender Einsichtsfähigkeit dazu nicht in der Lage ist (z. B. bei mukoviszidosekranken Kindern abhängig vom Lebensalter oder bei geronto-psychiatrisch veränderten Menschen).

Mobilität

Selbständiges Aufstehen und Zubettgehen

Dies umfasst neben der Mobilität auch die eigenständige Entscheidung im Zusammenhang mit Wachen, Ruhen und Schlafen zeitgerecht das Bett aufzusuchen bzw. zu verlassen. Demgegenüber ist ein Verlassen des Bettes z. B. zum Aufsuchen der Toilette/Toilettenstuhl unter der Verrichtung "Stehen" (im Sinne von Transfer) als Pflegemaßnahme zu sehen. Das Zu-Bett-Gehen stellt einen körperlichen Bewegungsvorgang dar, der den Zweck hat, in ein Bett hineinzugelangen, und der mit der Einnahme einer liegenden (zum Ruhen oder Schlafen geeigneten) Position im Bett endet. Alle notwendigen Hilfestellungen, die der Durchführung dieses körperlichen Bewegungsvorganges dienen, sind als Hilfebedarf zu sehen. Die Häufigkeit richtet sich nach den individuellen Ruhe- und Schlafbedürfnissen.

Umlagern

Der durch das Umlagern tagsüber und/oder nachts anfallende Pflegeaufwand nach Häufigkeit und Zeit wird als grundpflegerische Maßnahme angesehen, obwohl das Umlagern keine eigene Verrichtung nach § 14 Abs. 4 SGB XI ist.

An- und Auskleiden

Die Verrichtung Ankleiden ist das Ausziehen von Nachtwäsche und das Anziehen von Tagesbekleidung. Die Verrichtung Auskleiden ist das Ausziehen von Tagesbekleidung und das Anziehen von Nachtwäsche. Das An- und Auskleiden beinhaltet neben den notwendigen Handgriffen, z. B. Öffnen und Schließen von Verschlüssen, Auf- und Zuknöpfen, Aus- und Anziehen von Schuhen, die Auswahl der Kleidungsstücke (Jahreszeit, Witterung), deren Entnahme aus ihrem normalen Aufbewahrungsort wie Kommoden und Schränken.

Gehen

Das Gehen beschränkt sich nicht allein auf die körperliche Fähigkeit zur eigenständigen Fortbewegung. Vielmehr umfasst es auch die Fähigkeit zum Vernunft geleiteten zielgerichteten Gehen (z. B. bei desorientierten Personen).
Der Hilfebedarf beim Gehen kann auch aus einer sitzenden Position heraus beginnen oder in dieser enden.
Fortbewegung beinhaltet bei Rollstuhlfahrern auch die Benutzung des Rollstuhls.

Stehen (Transfer)

Als Hilfebedarf wird ausschließlich der Transfer angesehen. Hierzu zählt z. B. das Umsetzen von einem Rollstuhl/Sessel auf einen Toilettenstuhl oder der Transfer in eine Badewanne oder Duschstuhl.

Treppensteigen

Das Treppensteigen im Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Versorgung gilt als hauswirtschaftlicher Hilfebedarf. Das Treppensteigen beinhaltet das Überwinden von Stufen innerhalb der Wohnung. Keine andere Verrichtung im Bereich der Grundpflege ist so abhängig vom individuellen Wohnbereich des Pflegebedürftigen wie das Treppensteigen.

Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

Als Pflegeumfang gelten nur solche Maßnahmen außerhalb der Wohnung, die unmittelbar für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern. Berücksichtigungsfähige Maßnahmen sind das Aufsuchen von Ärzten zu therapeutischen Zwecken oder die Inanspruchnahme vertragsärztlich verordneter Therapien, wie z. B. Dialysemaßnahmen, onkologische oder immunsuppressive Maßnahmen, Physikalische Therapien, Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie.

Prophylaxen

Förderung

Die Pflegeleistungen können von pflegenden Angehörigen selbst erbracht werden oder als Pflegesachleistung (auch als Kombinationsleistung) von einem ambulanten Pflegedienst.

Behandlungspflege

Die Behandlungspflege ist ein Teilbereich der häuslichen Krankenpflege (nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V und Abs. 7 SGB V).

Leistungsträger sind hier die Krankenkassen und nicht die Pflegekassen. Daher kann sie auch nicht -wie zum Beispiel eine Pflegestufe- durch den Patienten beantragt werden, sondern erfolgt ausschließlich durch ärztliche Verordnung bei medizinischer Notwendigkeit. Sie bedarf aber der Genehmigung durch die Kasse!

Die häusliche Krankenpflege wird im Haushalt des Versicherten oder seiner Angehörigen erbracht und umfasst:

  • 1. Behandlungspflege:
    Alle Maßnahmen der vertragsärztlichen Behandlung die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und die von Pflegefachkräften erbracht werden.
  • 2. Grundpflege:
    Grundverrichtungen des täglichen Lebens, z.B.

    • o Anleitung zur Grundpflege
    • o Ausscheidungen / Kontinenztraining
    • o Ernährung
    • o Körperpflege

    3. Hauswirtschaftliche Versorgung
    = Alle allgemein notwendigen, grundlegenden Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer eigenständigen Haushaltsführung, z.B.
    • o Besorgungen
    • o Wäsche wechseln und waschen
    • o Reinigen der Wohnung
    • o Müllentsorgung
    • o Mahlzeitenzubereitung
    • o Geschirr spülen usw.

    Achtung! Bitte verwechseln Sie die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung der Krankenkassen (nach SGB V) nicht mit den gleichnamigen Leistungen der Pflegekasse (nach SGB XI). Für letztere benötigen Sie eine Pflegestufe!

    Leistungen der Behandlungspflege

    • • Absaugen
    • • Anleitung bei der Krankenpflege in der Häuslichkeit
    • • Beatmungsgerät, Bedienung und Überwachung
    • • Blasenspülung
    • • Blutdruckmessung
    • • Blutzuckermessung
    • • Dekubitusbehandlung
    • • Drainagen, Überprüfen und Versorgen
    • • Einlauf, Klistier, Klysma, digitale Enddarmausräumung
    • • Flüssigkeitsbilanzierung
    • • Infusionen, i.v.
    • • Inhalation
    • • Injektionen und Richten von Injektionen
    • • Instillation
    • • Kälteträger auflegen
    • • Katheter, Versorgung eines suprapubischen
    • • Katheterisierung der Harnblase zur Ableitung des Urins
    • • Krankenbeobachtung, spezielle
    • • Magensonde, Legen und Wechseln
    • • Medikamentengabe
    • • PEG-Sondenversorgung
    • • Psychiatrische Krankenpflege
    • • Stomabehandlung
    • • Trachealkanüle, Wechsel und Pflege
    • • Venenkatheter (Port), Versorgung
    • • Verbände
Hauswirtschaftliche Versorgung

Die häusliche Versorgung umfasst im Wesentlichen alle hauswirtschaftlichen Hilfsleistungen im Umfeld des Pflegebedürftigen. Sie ist neben der Grundpflege Bestandteil des Sozialgesetzbuches (SGB) XI und gehört zur häuslichen Pflege. Leistungsträger ist die Pflegekasse.

Die hauswirtschaftliche Versorgung beinhaltet:

  • • Einkaufen
  • Dies beinhaltet das Planen und Informieren bei der Beschaffung von Lebens-, Reinigungs- sowie Körperpflegemitteln, den Überblick zu haben, welche Lebensmittel wo eingekauft werden müssen, unter Berücksichtigung der Jahreszeit und Menge, die Kenntnis des Wertes von Geld (preisbewusst) sowie die Kenntnis der Genieß- und Haltbarkeit von Lebensmitteln und die richtige Lagerung. Auch die Beschaffung der für eine Diät benötigten Lebensmittel zählt dazu.
  • • Kochen
    Es umfasst die gesamte Zubereitung der Nahrung, wie Aufstellen eines Speiseplans (z. B. Zusammenstellung der Diätnahrung sowie Berücksichtigung einer konkreten Kalorienzufuhr) für die richtige Ernährung unter Berücksichtigung von Alter und Lebensumständen. Auch die Bedienung der technischen Geräte sowie die Einschätzung der Mengenverhältnisse und Garzeiten unter Beachtung von Hygieneregeln sind zu werten.
  • • Reinigen der Wohnung
    Hierzu gehört das Reinigen von Fußböden, Möbeln, Fenstern und Haushaltsgeräten im allgemein üblichen Lebensbereich des Pflegebedürftigen. Auch die Kenntnis von Reinigungsmitteln und -geräten sowie das Bettenmachen zählt hier mit.
  • • Spülen
    Je nach den Gegebenheiten des Haushalts wird manuelles bzw. maschinelles Spülen in den Pflegezeiten gewertet.
  • • Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
    Hierzu gehören das Einteilen und Sortieren der Textilien, das Waschen, Aufhängen, Bügeln, Ausbessern und Einsortieren der Kleidung in den Schrank sowie das Bettenbeziehen

Die Hauswirtschaft kann von den Angehörigen selbst oder im Rahmen des Bezuges von Pflegesachleistungen (auch als Kombinationsleistung) von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden.

Wichtig!

Der Umfang des hauswirtschaftlichen Hilfebedarfes ist mitentscheidend für die Gewährung einer Pflegestufe. Er ergibt gemeinsam mit der Dauer der Grundpflege die Gesamtpflegezeit!

§ 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Verhinderungspflege - Ersatzpflege

Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, wenn die Pflegeperson, die pflegt, (auch neben einem Pflegedienst) wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Der Grund ist also letztlich unbedeutend.
Anteiliges Pflegegeld wird während einer Verhinderungspflege jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Verhinderungspflege geleisteten Höhe weitergezahlt.

Verhinderungspflege wird für höchstens 42 Kalendertage im Kalenderjahr gezahlt.

Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.612 € belaufen, wenn die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird.
Soweit die Leistungen der Kurzzeitpflege noch nicht ausgeschöpft sind können diese bis zu 50% (806 €) auch für die Verhinderungspflege genutzt werden.
24 Stunden Pflege
Rund um die Uhr Pflege

Die Demenz ist eine nicht heilbare, unaufhaltsam voranschreitende degenerative Erkrankung des Gehirns unter der -durch die Alterung unserer Gesellschaft- immer mehr Menschen leiden. Sie ist der häufigste Grund für eine Pflegebedürftigkeit und einer vollstationären Versorgung in Pflegeheimen.

Rund um die Uhr Betreuung Frankfurt

Häusliche Pflege eines Demenz-Patienten

Eine längere häusliche Pflege und Betreuung eines an Demenz erkrankten Angehörigen gilt als schwierig, anstrengend und für die pflegenden Personen sehr aufreibend. Es ist ein 24-Stunden-Job. Der Grund dafür liegt in der relativen körperlichen Unversehrtheit der Demenz-Patienten (Ausnahme: Endstadium) gegenüber "anderen" Pflegefällen. Dadurch sind sie aktiv, eventuell auch in der Nacht, neigen zu "Wanderschaften" in der häuslichen Umgebung, zeigen Fluchttendenz, haben Depressionen, Angst, sind ruhelos, werden aggressiv oder Erkennen keine Gefahren mehr usw.. Der Schwerpunkt der Pflege liegt zunächst in der Beaufsichtigung und Betreuung, später besteht in zunehmenden Umfang Hilfebedarf bei der Körperpflege, Ernährung und den Ausscheidungen.

24 Stunden Pflege Frankfurt

Hausnotruf

Um ein Hausnotrufgerät anzuschliessen, braucht man lediglich einen Telefon- und Stromanschluss.
Das Hausnotrufsystem besteht aus zwei Komponenten: einem Basisgerät und einem Funksender (auch Funkfinger oder Handsender genannt).
Das Basisgerät wird an den bestehenden Telefonanschluss angebracht. Es steht an einem zentralen, festen Platz in der Wohnung. Der kleine Funksender hingegen wird an einer Kette oder einem Armband unauffällig am Körper getragen.
Im Bedarfsfall kann die Notfalltaste am Basisgerät oder der Notfallknopf des Funksenders gedrückt werden. Hierdurch wird innerhalb weniger Sekunden über einen Raumlautsprecher und ein Mikrofon im Basisgerät eine Sprechverbindung mit einer Notrufzentrale hergestellt. Egal wo man sich gerade in seiner Wohnung mit dem Handsender befindet, der Kontakt zur Zentrale wird durch das Drücken des Notfallknopfes auf jeden Fall aufgebaut. Der zuständige Mitarbeiter in der Hausnotrufzentrale sieht an seinem Computerbildschirm sofort, von wem der Notruf kommt, sowie alle wichtigen Daten, die der Teilnehmer vor dem Anschluss der Hausnotrufzentrale mitgeteilt hat - wie Wohnort, Bezugspersonen, Informationen zu Krankheiten und Medikamenten usw.
Auch wenn der Teilnehmer – z.B. aufgrund eines Schlaganfalls – nicht mehr in der Lage sein sollte zu sprechen – die Mitarbeiter in der Hausnotrufzentrale vermitteln in jedem Fall umgehend Hilfe, indem sie Bezugspersonen und/oder den Notarzt benachrichtigen.

Hausnotruf – Kosten

Für den Anschluss eines Hausnotrufsystems fällt in der Regel eine einmalige Anschlussgebühr an. Die genauen Kosten hierfür sollten Sie bei dem Hausnotrufanbieter Ihrer Wahl erfragen.

Zusätzlich fällt für die Basis-Hausnotrufleistung ein monatlicher Grund- oder Mindestpreis in Höhe von ca. 18,-- Euro an. Diese Grundkosten umfassen die monatliche Miete für das Basisgerät und den Handsender, die permanente Erreichbarkeit der Notrufzentrale sowie die Entgegennahme des Notrufs und die Einleitung der erforderlichen Hilfsmaßnahmen im Notfall.

Das Hausnotrufsystem ist ein anerkanntes technisches Hilfsmittel nach dem Pflegehilfsmittelgesetz. Bei Hausnotrufkunden mit vorhandener Pflegestufe werden daher die monatlichen Grundkosten sowie die einmalige Anschlussgebühr nach Antragstellung in den meisten Fällen von der Pflegekasse übernommen.

Zusätzlich werden von den meisten Hausnotrufanbietern verschiedene Service-Hausnotrufpakete angeboten. Inhalte und Kosten hierfür variieren und sollten bei dem Hausnotrufanbieter Ihrer Wahl erfragt werden.

Beratungseinsätze

Die Beratungseinsätze sind nach §37.3 SGB XI geregelt. Wenn Sie Pflegegeld beziehen, bei Ihnen aber kein Pflegedienst beauftragt ist, sind Beratungsgespräche – so genannte Qualitätssicherungsbesuche – durch einen Pflegedienst verpflichtend. Die Beratungseinsätze geben Ihnen und uns die Sicherheit, dass die Pflege Ihres Angehörigen hinreichend gesichert ist. Der Abstand der Beratungseinsätze beträgt bei den Pflegestufen I bis II sechs Monate, bei Pflegestufe III müssen die Gespräche alle drei Monate stattfinden. Bei einem Besuch berichten Sie über ihre Erfahrungen und wir stehend Ihnen beratend zur Seite.

So unterstützen wir Sie zum Beispiel im Falle einer Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit, wenn die Beantragung einer höheren Pflegestufe ansteht.

Oftmals fehlt pflegenden Angehörigen indes die Zeit, sich mit Themen zu beschäftigen, die über die Pflege selbst hinausgehen. Sei es bei der Frage nach Hilfsmitteln, die den Alltag erleichtern, der Umbau des Badezimmers oder das Thema Sturzprophylaxe – während der Beratungseinsätze können Sie mit uns über ihre Anliegen, Bedürfnisse und Wünsche sprechen.